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Ansprechpartner
     
 

            Mario Schütze
            1. Vorsitzender

Tel.:     0177/3313451
eMail:  Mario.Schuetze (bei dvag - DE)

               
     
              
               Bettina Pahl
             2. Vorsitzende

Tel.:     0152/01563530
eMail:  bettinapahl (bei WEB - DE)

               

     
   

Unsere Trainingsstätte
 

 
Turnhalle
 
Sandstrasse 4A
 
06886 Lutherstadt Wittenberg    

            http://maps.google.de/
     
   

Sektionen (Übersicht, Trainingszeiten)
     
 Allgemeiner Sport

Ansprechpartnerin:

 Frau Gudrun Richter
 Tel.: 03491/611338
  Trainingszeit:  Montag (18:00 - 20:00 Uhr)
     
     
 Badminton

Ansprechpartner:

 Herr Daniel Engler
 Tel.: 0176 23613465

 

Trainingszeit:

 Montag (20:00 - 22:00 Uhr)

   

 Dienstag (20:00 - 22:00 Uhr)

   

 Donnerstag (20:00 - 22:00 Uhr)

     
     
 Fußball

Ansprechpartner:

 Herr Karsten Pfannkuch
 Tel.: 0176/12119999

 

Trainingszeit:

 Freitag (20:30 - 22:30 Uhr)
 Sonntag (15:00 - 17:00 Uhr)

 

 

 
     
 KAHA-Kurs

Ansprechpartnerin:

 Frau Juliane Nitschke
 Tel.: 0151 40803704

 

Start:

 am 09.09.2019 bis 03.02.2020
 19:30-20:30 Uhr

 

 

 
     
 Volleyball

Ansprechpartnerin:

 Frau Bettina Pahl
 Tel.: 0152/01563530

 

Trainingszeit:

 Mittwoch (20:00 - 22:00 Uhr)
 Donnerstag (18:00 - 20:00 Uhr)

     


 

Beiträge (pro Monat und pro Person)
 


Erwachsene


 4 Euro
 

weitere Familienangehörige

 3 Euro
 

Studenten/Auszubildende/Arbeitslose

 2 Euro
 

Kinder/Schüler (bis 18 Jahre)

 1 Euro
     

Sollte jemand nicht in der Lage sein, den hier genannten Beitrag aufbringen zu können (z.B. durch besondere soziale Umstände), so werden wir während dieser Zeit den Beitrag minimieren oder auch ganz erlassen. Also - ein finanzieller Engpass ist kein Grund für uns, um auf weitere Sportbegeisterte verzichten zu müssen.

  ES LIEGT NUN AN DIR! 


 

Satzung ...
 


... des
SSV 90 Wittenberg e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 12. Juni 1990 umbenannte Sportverein trägt den Namen:
                         „SSV 90 Wittenberg e.V.“ (SSV: Spiel- und Sportverein).
     
  2. Er ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt.
     
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg. Er ist im Vereinsregister unter
    Aktenzeichen VR 300 61 beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
     
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Die Abteilungen führen einen regelmäßigen Trainingsbetrieb und optional Sportwettkämpfe mit anderen Vereinen durch.
     
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
     

 
     
 

§ 2

Das Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
     
 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
     
  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein Aufnahmegesuch durch Ausfüllen des Aufnahmeantrags in der jeweiligen Sektion zu stellen. Dieses Aufnahmeformular ist auf der Vereinshomepage und über die jeweiligen Sektionsleiter erhältlich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand der jeweiligen Sektion und wird dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins gemeldet.
     
  2. Die Mitgliedschaft wird dem Antragsteller vom Vereinsvorstand bestätigt, z.B. durch Ausweis.
     
  3. Der Antragsteller kann die derzeit gültige Satzung im Internet auf der Vereinshomepage einsehen oder diese beim jeweiligen Sektionsleiter erhalten.
     
  4. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
     
  5. Die Dauer der Mitgliedschaft ist zeitlich unbegrenzt, endet jedoch mit der Auflösung der jeweiligen Sektion bzw. mit der Auflösung des Vereins.
     
 
     
 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand der Sektion einzureichen und wird dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins gemeldet. Der Austritt kann nur zur Mitte (bis zum 30.06.) oder zum Ende (bis zum 31.12.) eines jeweiligen Kalenderjahres erfolgen, wenn die Austrittserklärung spätestens 4 Wochen vor dem Austrittszeitpunkt dem Vorstand der Sektion vorliegt.
     
  2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand verwarnt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
            a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des
                Vereins,
            b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
            c) unehrenhafter Handlungen.
            d) Nichtzahlung von Beiträgen nach Aufforderung durch den Vorstand der jeweiligen Sektion

    Der Bescheid über den Ausschluss nach a) bis c) ist per Einschreibebrief dem Auszuschließenden mitzuteilen.
     

  3. Ein Austritt oder ein Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
     

 
     
 

§ 5

    Vereinsmittel

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sonstige Gebühren und Beitragsstaffelungen (z.B. Familienbeiträge, Schüler, Azubi, Studenten, Wehrpflichtige etc.) werden alljährlich von dem Vorstand festgelegt.
     
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährige Beiträge und jeweils im Voraus zur Mitte (bis zum 30.04.) und zum Ende
    (bis zum 31.10.) eines jeden Jahres fällig. Sie sind an den Kassierer der Sektion zu bezahlen.
     
  3. Die Beitragszahlung ist über Bankeinzug (Lastschriftverfahren), Überweisungsauftrag oder als Barzahlung möglich. Die Zahlungsweise ist mit dem Kassierer abzustimmen.
     
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag hin zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
     
  5. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Vorstand.
     
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  8. Mit den vereinseigenen Sportgeräten ist sorgfältig und schonend umzugehen.
     

  9. Die Kontrolle der vereinseigenen Sportgeräte erfolgt durch die Sektionsleitungen.
     

 
     
 

§ 6

Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
     
  1. Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
     
 
     
 

§ 7

Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

          Die Organe des Vereins sind:
           - die Mitgliederversammlung,
           - der Vorstand
           - die Sektionen

 

 
     
 

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich zusammen aus:
    1. den Delegierten der Sektionen nach folgendem Schlüssel:
           1 ….15 Mitglieder: 1 Delegierter
           16 …. 30 Mitglieder: 2 Delegierte
           31 .… 45 Mitglieder: 3 Delegierte
           46 …. 60 Mitglieder: 4 Delegierte
    2. dem geschäftsführenden Vorstand
    3. der Revisionsgruppe

    Jeder Delegierte muss das 16. Lebensjahr erreicht haben.
    Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
     

  2. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen
    a) auf Beschluss des Vorstandes,
    b) bei Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch mündliche Bekanntgabe während der Trainingszeiten der Sektionen. Dabei werden Datum, Uhrzeit, Ort und vorläufige Tagesordnung komplett benannt. Verantwortlich hierfür ist die jeweilige Sektionsleitung, in Ausnahmesituationen der geschäftsführende Vorstand von SSV 90 Wittenberg e.V.
     

  3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes,
    b) Bericht der Revisionsgruppe,
    c) Wahlen und Entlastung des Vorstandes, soweit erforderlich,
    d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
     

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     

  5. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
     

  6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     

  7. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
     
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Dieses kann nach Anfrage beim Vorstand von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

    Für die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse ist der geschäftsführende Vorstand verantwortlich.

 
     
 

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
    b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a) und den Sektionsleitern.
     
  2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich. Kassengeschäfte/Überweisungen können durch den Kassierer alleine getätigt werden. Dies hat im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu erfolgen.
     
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies aus besonderem Anlass beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Entlastung des auszuscheidenden Vorstandsmitgliedes von seinen Aufgaben und Pflichten erfolgt nach sorgfältiger Prüfung durch den geschäftsführenden Vorstand.
     
  4. Zu den festen Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Behandlung der Anregungen des
        Gesamtvorstandes,
    b) die Bewilligung von Ausgaben im Wert von maximal 1.000 €.
    c) Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
     
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er ist befugt, zur Lösung von speziellen Vereinsaufgaben einzelnen Mitgliedern Sonderaufgaben zu erteilen, z.B. Pressesprecher, Führung der Vereinsstatistik, Schriftführer, Administrator der Vereinshomepage.
     
  6. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes regelmäßig informiert, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr.
     
  7. Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
     
  8. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Sektionen beratend teilzunehmen.
     
 
     
 

§ 10

Sektionen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sektionen oder werden im Bedarfsfall durch Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gegründet.
     
  2. Die Sektionen werden durch den Sektionsleiter, seinem Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (z.B. Kassierer, Übungsleiter).
     
  3. Die Sektionsleitung wird von den Mitgliedern der jeweiligen Sektion gewählt und das Ergebnis dem Gesamtvorstand schriftlich mitgeteilt.
     
  4. Die Sektionsleitungen verwalten eigenständig die Sektionskassen und informieren jährlich schriftlich den geschäftsführenden Vorstand über Einnahmen/Ausgaben sowie den Kassenstand.
     
  5. Die Sektionsleitungen verwalten eigenständig die vereinseigenen Sportgeräte und achten auf schonenden Umgang mit diesen.
     
 
     
 

§ 11

Wahlen

  1. Die Mitglieder wählen den geschäftsführenden Vorstand in einer Mitgliederversammlung nach § 8 für die Dauer von 4 Jahren. Ist über verschiedene Wahlvorschläge abzustimmen, erfolgt grundsätzlich geheime Wahl.
     
  2. Die Mitglieder der Sektionen wählen ihre Sektionsleitungen in einer Sektionsversammlung. Dies erfolgt in Anlehnung an § 8 für eine Dauer von 4 Jahre. Ist über verschiedene Wahlvorschläge abzustimmen, erfolgt grundsätzlich geheime Wahl.
     
  3. Die Revisionsgruppe des Vereins besteht aus bis zu 3 Mitgliedern und wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
     
  4. Wiederwahlen sind unbegrenzt zulässig.
     
 
     
 

§ 12

Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Revisionsgruppe geprüft. Die Revisionsgruppe erstattet dem Vorstand einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

 
     
 

§ 13

Auflösung einer Sektion

  1. Die Auflösung einer Sektion kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Sektion beschlossen werden.
     
  2. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und bedarf einer Mehrheit von drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder (gemäß §6).
     
  3. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
     
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung einer Sektion oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Verein.
     
 
     
 

§ 14

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
     
  3. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, für die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
     
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Wittenberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z.B. Förderung des Sports) verwendet werden darf.

Sollte eine Satzungsbestimmung rechtlich nicht wirksam sein, so wird danach nicht die Gültigkeit der anderen Satzungsbestimmungen berührt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.2.2013 mit Nachtrag vom 29.10.2013 neugefasst.

Die Satzung tritt nach ihrer Bestätigung in Kraft.
 

 
  Wittenberg, den 29.10.2013     
 

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Satzung downloaden (File: Satzung_SSV90.pdf)                                                                                                        

 
     

 

Anmeldeformular
 


Das Anmeldeformular steht als pdf-Datei (zu Öffnen mit dem Adobe Reader) zur Verfügung.

 
 

Bitte die Felder ausfüllen, das Formular ausdrucken, unterschreiben und dieses dem/der SektionsleiterIn überreichen.

 
 


Formular downloaden (File: SSV90_Anmeldeformular_2010_01.pdf)                                  

 
     
Formular zur Sport-/Schadenmeldung
 


Dieses Formular steht als pdf-Datei (zu Öffnen mit dem Adobe Reader) zur Verfügung.

 
 

Bitte die Felder ausfüllen, das Formular ausdrucken, unterschreiben und dieses unserer stellv. Vereinsleiterin (Frau Pettina Pahl) überreichen.

 
 


Formular downloaden (File: schadenanzeige_unfall_sachsen-anhalt.pdf)                                  



Zusätzliche Informationen zum Thema: Umfang unserer Sportversicherung kannst du hier entnehmen (pdf-Datei).

 
     


Historie

 
1983

 
  gegründet als Chemie Lerchenberg (Freizeitsportverein) mit den Sektionen:
        Badminton, Gymnastik, Volleyball (Lehrer, Damen, Herren), Allg. Sport

 

1990

  Umbenennung in SSV 90 Wittenberg e.V.

 
     

 

   

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